wie euch Katrin ja schon in ihrem letzten Eintrag mitgeteilt hat, wird sie alma mater verlassen und sich neuen Herausforderungen stellen. Ich wünsche Dir dabei viel Erfolg, viele neue Erfahrungen und zunächst einen schönen Urlaub.
Zu Beginn möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich bei euch vorzustellen: Mein Name ist Marco-Tobias Arnold, ich bin 27 Jahre alt und komme aus der Nähe von Stuttgart. Hier habe ich nach einer Ausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste auch mein Studium der Sozialwissenschaften absolviert, das ich im Juni mit dem Bachelor beendete. Ich bin sehr froh, dass sich für mich die Möglichkeit bietet, bei alma mater ein Volontariat im Bereich Unternehmenskommunikation und Online-Marketing zu absolvieren. Die ersten Tage haben schon verschiedene spannende Einblicke für mich bereitgehalten, die Lust auf mehr machen.
Als Nachfolger von Katrin versuche ich nun für euch gemeinsam mit Alma Meise relevante Infos zu Karriere, Praktika, Studium, Einstiegsgehältern und vielem mehr zu liefern. Für Anmerkungen, Kritik und Fragen stehen Alma Meise und ich natürlich jederzeit zur Verfügung. Über Kommentare zu den einzelnen Blogeinträgen freue ich mich besonders. Doch genug der Vorrede, kommen wir zum ersten Thema über das ich heute bloggen möchte.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
Welcher Student kennt es nicht: Man braucht dringend ein spezielles Fachbuch aus der Bibliothek, um das notwendige Referat noch fertigzumachen und stellt fest, dass es ausgeliehen ist. Darauf zu warten ist auch eine eher suboptimale Lösung, da es natürlich schon längst von anderen Kommilitonen vorgemerkt ist. In der Not kratzt man das letzte Geld zusammen und bestellt sich das Buch eben. Schließlich macht sich ein teures Fachbuch später auch im eigenen Bücherschrank ziemlich gut. Allerdings bleibt man auf den Kosten sitzen. Neben Studiengebühren, Verwaltungsgebühren und allerlei weiteren notwendigen Dingen fürs Studium können hier schon beträchtliche Kosten zusammen kommen.
Am 17.08.2011 fällte der Bundesfinanzhof ein interessantes Urteil, das für Studenten und Absolventen Relevanz hat. Im Kern geht es darum, dass Lehrlinge und Studenten die Kosten, die im Rahmen ihrer Ausbildung und des Studiums entstehen, von der Steuer absetzen können. So soll es möglich sein, dass die Kosten mit dem Gehalt in den ersten Berufsjahren verrechnet werden können. Das Urteil trägt dem Grundsatz Rechnung, dass eine Berufsausbildung heutzutage eine Voraussetzung für den späteren Beruf ist.
Welche Kosten können angerechnet werden?
Zunächst ist zu sagen, dass das Bundesfinanzministerium noch dabei ist, genaue Richtlinien zu entwickeln, in deren Rahmen sich die Absetzbarkeit bewegen soll. Laut Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble soll auf sogenannte Nichtanwendungserlasse verzichtet werden. Ein Nichtanwendungserlass würde bedeuten, dass die Finanzämter sich nicht auf die Urteile stützen dürften, um weitere Bürger zu entlasten.
Nun aber zu konkreten Beispielen für Kosten, die geltend gemacht werden können. Prinzipiell kann man hier alles angeben was für das Studium an Ausgaben angefallen ist. Dies fängt bei den Studiengebühren an und setzt sich fort über Fachbücher, Computer, Büroartikel und der Herstellung von Abschlussarbeiten bis zu den Fahrten von der Wohnung bis zur Universität. Ganz wichtig ist allerdings, dass man Belege hat, die diese Kosten ausweisen.
Was muss man als Student nun tun?
Aktuell Studierende sollten die Quittungen und Belege sammeln und aufbewahren, Alumni sollten die alten Rechnungen wieder rauskramen und zusammensuchen. Des Weiteren sollte man sich nun schon die Mühe machen 4 Steuererklärungen rückwirkend bis ins Jahr 2007 abzugeben. Wenn man dies nicht bis zum 31.12. tut, kann einem ein Jahr verloren gehen.
Wichtig ist, dass man die Ausgaben als Werbungskosten angibt und nicht als Sonderausgaben.
Allerdings hat dieses Urteil auch seine Grenzen, so muss der Berufsanfänger beispielsweise nachweisen, dass sein Studium zielgerichtet auf diesen Beruf ausgerichtet war. Nach Ansicht von Experten dürfte es auch scheinbar nur ein kleiner Teil der Studenten sein, die profitieren.
Dennoch bin ich der Meinung, dass jeder ruhig versuchen sollte seine Steuerlast zu mindern, schließlich hat man ja nichts zu verlieren. Das Urteil weist auf jeden Fall eine studentenfreundliche Praxis auf. Wenn Sie sich mit den Steuerfragen nicht so gut auskennen, empfiehlt es sich einen Lohnsteuerhilfeverein aufzusuchen. Diese bieten zumeist kostengünstige Beratung was gerade für Studenten sicher eine ideale Möglichkeit ist. Dort kann man dann auch mal einen Ausblick wagen, wie denn das Jahreseinkommen mit geminderter Steuerlast aussehen kann. Was ihr im ersten Job verdienten könnt, erfahrt ihr in unserer jährlichen alma mater Gehaltsstudie. Diese kann nach einer kostenlosen Registrierung auf unserer Homepage runtergeladen werden und beinhaltet noch viele weitere Informationen rund um das Thema Einstiegsgehälter für Berufseinsteiger.
Ich drücke die Daumen, dass ihr erfolgreich seid und möglichst viele Kosten anrechnen lassen könnt.
Bis bald
Euer Marco



Hallo zusammen,
kann man sich denn die Studiengebühren etc auch erstatten lassen, wenn das Studium 2 Jahre her ist und man die vergangenen Jahre immer Steuererklärungen gemacht hat?
Oder nur, wenn man in den zurückliegenden Jahren noch keine Steuererklärung gemacht hat?
Schöne Grüße,
Dani
Hallo Dani
Danke für deinen Kommentar und deine Fragen.
Ich gebe es gerne zu, aus dem Stehgreif konnte ich deine Frage nicht beantworten und musste mich auch ein wenig schlau machen. Meine Recherche hat dann ergeben, dass in einem solchen Fall die Kosten nur dann nachträglich geltend gemacht werden können, wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Ein interessantes Interview mit dem Fachanwalt für Steuerrecht Christoph Hild findet sich im Giessener Anzeiger
Ich hoffe, ich konnte dir damit helfen.
Viele Grüße,
Marco
Hallo Marco,
danke für deinen interessanten Hinweis. Gehört zu den anrechenbaren Kosten auch der Semesterbeitrag/die Verwaltungsgebühr der Unis, die außer den Studiengebühren anfällt? Ich war von den Studiengebühren befreit, nicht aber natürlich vom Semesterbeitrag. In welcher Form muss denn ein Beleg vorliegen? Stellen Unis überhaupt Quittungen aus? Die Frage stellt sich ebenfalls bei den Mietkosten. Braucht man für jedes Jahr eine extra Quittung vom Vermieter oder genügt ein einziger Beleg über die letzten Jahre?
Vielen Dank für deine Hilfe!
Hallo Kim,
Danke für deinen Kommentar und hier die Antworten zu deinen Fragen:
- zu den Verwaltungsgebühren: in den Artikeln und Meldungen werden auch die Semestergebühren erwähnt und es wird darauf hingewiesen, dass alle Kosten, die im Rahmen eines Studiums anfallen steuerlich absetzbar sein sollen.
- Ob die Uni jetzt konkret Quittungen ausstellt ist wohl von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Was wohl ausreichen sollte, ist eine Studienbescheinigung des jeweiligen Semester mit dem Semestergebührenbelege
- Die Mietkosten selbst sind wohl nur in Ausnahmefällen absetzbar. Dies nur dann, wenn der Studierende eine Zweitwohnung am Studienort unterhält. Da die Steuererklärungen für jedes Jahr separat abgegeben werden müssen, sollte auch eine jährliche Kostenübersicht beigefügt werden.
Noch ein weiterer Hinweis:
Es können nur Kosten geltend gemacht werden, die der/die Studierende selbst bezahlt hat. Wurden die Kosten von den Eltern übernommen, können diese nicht abgesetzt werden.
Einen interessanten Artikel zum ganzen Thema hat auch n-tv auf seiner Website bereitgestellt ->
Ich hoffe, dass deine Fragen damit beantwortet sind. Falls du weitere Fragen hast, melde dich einfach noch mal!
Viele Grüße
Marco
[...] Thema Finanzen sei zum Einen auf unseren Artikel vom 26. August 2011 verwiesen. Darin erfahrt Ihr, wie Studienkosten steuerlich abgesetzt werden können und wie Ihr [...]
super informationssammlung. Da kanns ja los gehen mit dem Absetzen